Rechtsprechung
OLG Koblenz, 20.08.2010 - 10 U 1505/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
Werkvertragsrecht: Zulässigkeit einer Teilklage aus werkvertraglichem Schlussrechnungssaldo ohne Rangabstufung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 10.12.2009 - 9 O 73/09
- OLG Koblenz, 20.08.2010 - 10 U 1505/09
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- LG Saarbrücken, 28.04.2009 - 9 O 312/08
Vergütung für die Inanspruchnahme einer Mehrwertdienstenummer betreffend die …
Auszug aus OLG Koblenz, 20.08.2010 - 10 U 1505/09
In dem Verfahren 9 O 312/08 LG Koblenz begehrt die Klägerin die Zahlung weiteren Werklohns in Höhe von 704.522,95 EUR brutto wegen der nach ihrer Auffassung unberechtigten Kürzung der Rechnungsposition 9.2.Dabei bedurfte es vorliegend für die Zulässigkeit der erhobenen Teilklage nicht der Angabe eines Rangverhältnisses des den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Teils von 1.276.028,59 EUR brutto zu den in den anderen Verfahren verfolgten Saldoteilen von 1.058.581,62 EUR (4 O 219/08 LG Koblenz) und 704.522,95 EUR (9 O 312/08 LG Koblenz).
Den Gegenstand des Verfahrens 9 O 312/08 LG Koblenz bildet nach den Angaben der Klägerin der dem Grunde nach unstreitige Zusatzauftrag "Wasser fahren" (Position 9.2. der Schlussrechung), den das beklagte Land um 704.522,95 EUR brutto (den dortigen Klagebetrag) gekürzt hat.
Da die Klägerin klargestellt hat, dass insoweit der von dem beklagten Land geltend gemachte Gegenanspruch wegen Ersatzvornahme zur Standsicherheit der Dämme vorliegend nicht zu berücksichtigen ist, können die beiden Verfahren 4 O 419/08 LG Koblenz und 9 O 312/08 LG Koblenz auch keine Auswirkungen auf den vorliegenden Rechtsstreit haben.
Da es somit keiner Erklärung der Klägerin zu einem Rangverhältnis des vorliegend eingeklagten Teilbetrages zu den Saldoteilbeträgen der Rechtsstreite 4 O 219/08 LG Koblenz und 9 O 312/08 LG Koblenz bedurfte, stellt die nunmehrige Rangfolgenerklärung der Klägerin auch keine Klageänderung dar.
- BGH, 20.08.2009 - VII ZR 205/07
Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschlagszahlung nach Abnahme einer …
Auszug aus OLG Koblenz, 20.08.2010 - 10 U 1505/09
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die gerichtliche Geltendmachung eines Teilbetrages aus einem Schlussrechnungssaldo, der sich aus einer eine Gesamtabrechnung der werkvertraglichen Vergütungsansprüche enthaltenden Schlussrechnung ergibt, ohne weitere Individualisierung oder Eingrenzung zulässig ist (vgl. BGH NJW 2010, 227 sowie 2008, 1741). - BGH, 20.01.2004 - VI ZR 70/03
Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines Teilschmerzensgeldes
Auszug aus OLG Koblenz, 20.08.2010 - 10 U 1505/09
Ob der sich aus dem Schlussrechnungssaldo ergebende einheitliche Anspruch im rechtlichen Sinne teilbar ist, hängt davon ab, ob er quantitativ abgrenzbar und eindeutig individualisierbar ist und in welchem Umfang über ihn Streit bestehen kann, ohne dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht (BGH NJW 2004, 1243 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
- AG Köln, 26.01.2016 - 268 C 164/15
Unfallregulierung, Mietwagen
Im Falle einer Klage auf einen noch offenen Teilbetrag handelt es sich also um einen unselbständigen Teil des Rechnungssaldos (vgl. zur Zulässigkeit der Teilsaldoklage OLG Koblenz vom 20.08.2010, AZ.: 10 U 1505/09 nach juris). - OLG Rostock, 29.09.2014 - 7 U 27/11
Einzahlung von Kostenvorschüssen: Prozessverlust nach nicht rechtzeitiger …
Zwar ist im Werklohnprozess eine Teilklage über unselbständige Rechnungsposten einer Schlussrechnung grundsätzlich unzulässig (OLG Jena, Urteil vom 17.01.2007 - 4 U 1041/05, juris: Tz. 9; OLG Koblenz, Urteil vom 20.08.2010 - 10 U 1505/09, juris: Tz. 37;… Messerschmidt/Kapellmann, VOB, 4. Aufl., § 16 VOB/B, Rn. 209). - AG Köln, 06.10.2015 - 268 C 96/15
Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten laut Schwackeliste
Im Falle einer Klage auf einen noch offenen Teilbetrag handelt es sich also um einen unselbständigen Teil des Rechnungssaldos (vgl. zur Zulässigkeit der Teilsaldoklage OLG Koblenz vom 20.08.2010, AZ.: 10 U 1505/09 nach juris).